§ 33
In Kraft seit 01. Juli 2016
Up-to-date
Mit Wirkung vom 30. Juni 2016 rechtskräftig bestehende Ansprüche und Forderungen nach dem HVG gelten ab 1. Juli 2016 als rechtskräftig bestehende Ansprüche und Forderungen nach Maßgabe der Bestimmungen des ASVG.
Rückverweise
HEG · Heeresentschädigungsgesetz
§ 15 Nach dem HVG zuerkannte Rentenleistungen
… 3 zweiter Satz HVG gilt als Zusatzrente gemäß § 205a Abs. 1 Z 1 ASVG; 3. eine Witwenrente gemäß § 33 Abs. 1 HVG gilt als Witwenrente gemäß § 215 ASVG; 4. eine Waisenrente und Doppelwaisenrente gemäß § 41 Abs. 1 HVG…
§ 24
…§§ 26b, 46 HVG ist einzustellen, wenn der Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 oder die Zusatzrente gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 44 HVG wegfällt.…