§ 32 Sonstige Überleitungsregelungen
In Kraft seit 01. Juli 2016
Up-to-date
Die zum 30. Juni 2016 rechtskräftig bestehenden Ansprüche der in Art. II Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 27/1964 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1964 genannten Personen bleiben gewahrt und sind von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu vollziehen.
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