§ 26
In Kraft seit 01. Juli 2016
Up-to-date
(1) Die einkommensabhängigen Leistungen sind bei Wegfall der Grundrentenleistung einzustellen.
(2) Der Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 HVG ist einzustellen, sofern die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 vH sinkt.
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