(1) Die einkommensabhängigen Leistungen sind bei Wegfall der Grundrentenleistung einzustellen.
(2) Der Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 HVG ist einzustellen, sofern die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 vH sinkt.
Rückverweise
HEG · Heeresentschädigungsgesetz
§ 23 Sonstige Dauerleistungen
…1) Sonstige mit Wirkung vom 30. Juni 2016 zuerkannte gesundheitsbedingte Dauerleistungen und familienbezogene Leistungen (Familienzuschlag gemäß § 26 HVG, Schwerstbeschädigtenzulage gemäß § 26a HVG, Pflegezulage gemäß § 27 HVG, Blindenzulage gemäß § 28 HVG, Blindenführzulage gemäß § 29 HVG…
§ 24
…oder Hinterbliebenenrente gewährten Dauerleistungen (§ 23 Abs. 1) sind bei Wegfall dieser Renten einzustellen. (2) Familienzuschläge sind bei Wegfall der in § 26 HVG normierten Voraussetzungen, insbesondere bei Erreichen der Altersgrenzen und bei Ausbildungsende (§ 22), einzustellen. Bei Bezug eines Familienzuschlages für ein Kind ist gleichzeitig ein…