Waisen, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen wurde, ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben. Dies gilt sinngemäß auch für Kinder, für die ein Familienzuschlag geleistet wird.
Rückverweise
HEG · Heeresentschädigungsgesetz
§ 24
…Renten einzustellen. (2) Familienzuschläge sind bei Wegfall der in § 26 HVG normierten Voraussetzungen, insbesondere bei Erreichen der Altersgrenzen und bei Ausbildungsende (§ 22), einzustellen. Bei Bezug eines Familienzuschlages für ein Kind ist gleichzeitig ein Kinderzuschuss gemäß § 207 ASVG nicht zu erbringen. (3) Die Schwerstbeschädigtenzulage gemäß §…