(1) Ergibt ein noch vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchzuführendes Ermittlungsverfahren, dass eine Rentenleistung zuzuerkennen und mit Wirkung nach dem 31. Juli 2016 einzustellen ist, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über den ganzen Leistungszeitraum zu entscheiden und auch die gebührende Gesamtleistung auszubezahlen.
(2) Ergibt ein noch vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchzuführendes Ermittlungsverfahren, dass eine zuzuerkennende Rentenleistung ab dem 1. Juli 2016 zu mindern oder zu erhöhen wäre, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch noch über diese Minderung oder Erhöhung zu entscheiden.
Rückverweise
HEG · Heeresentschädigungsgesetz
§ 25 Einkommensabhängige Leistungen
…folgenden Kalendermonates wirksam. (5) Von einer Einkommensprüfung ist abzusehen, wenn der Leistungsbezieher das Regelpensionsalter erreicht hat oder eine Pension aus Altersgründen bezieht. (6) § 16 ist auch bei den einkommensabhängigen Leistungen anzuwenden.…
§ 23 Sonstige Dauerleistungen
…3 lit. c HVG. (4) Beim Bezug einer Pflege- und Blindenzulage ist § 29 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß anzuwenden. (5) § 16 ist auch bei den sonstigen Dauerleistungen anzuwenden.…