Bei Rentenzuerkennungen sowie Zuerkennungen von sonstigen Dauerleistungen und einkommensabhängigen Leistungen durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geht die Verpflichtung zur Leistungsanweisung mit Beginn des dritten Kalendermonates nach der Entscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen von diesem auf die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt über.
§ 28 HEG · HEG · Heeresentschädigungsgesetz
§ 28
… 6 HVG) für die anerkannten Dienstbeschädigungen für den nach dem HVG anerkannten Personenkreis bleibt unter Berücksichtigung der §§ 8 bis 11 und 14 HVG und der darin normierten Zuständigkeiten ab 1. Juli 2016 gewahrt. (2) Rentenbeziehern mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH und…
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