(1) Hebammen haben bei Ausübung ihres Berufes ihre wesentlichen Feststellungen und Maßnahmen vor, während und nach der Geburt fortlaufend umfassend zu dokumentieren. Der zur Betreuung oder Beratung übernommenen Frau oder der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person oder Personen, die von der Frau ausdrücklich als auskunftsberechtigt benannt wurden, sind darüber alle Auskünfte zu erteilen. Die Dokumentation, die auch durch elektronische Datenverarbeitung erfolgen kann, hat insbesondere
1. persönliche Daten,
2. geburtserhebliche Daten der Schwangeren, Daten der Gebärenden und Wöchnerin sowie des Neugeborenen und Säuglings,
3. Angaben über die Geburt,
4. Angaben über das Wochenbett und
5. Angaben über die Anwendung von Arzneispezialitäten und den zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen gemäß § 26 Abs. 7 Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 158/1983, in der jeweils geltenden Fassung
erforderlichen Daten
zu enthalten.
(2) Freiberuflich tätige Hebammen haben die Dokumentation mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Der zur Betreuung oder Beratung übernommenen Frau, der zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person sowie Personen, die von der zur Betreuung und Beratung übernommenen Frau ausdrücklich als einsichtsberechtigt benannt wurden, ist auf Verlangen Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.
Rückverweise
HebG · Hebammengesetz
§ 8 Personenstandsrechtliche Pflichten
…die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist. (2) Bei der Erstattung der Anzeige gemäß Abs. 1 haben Hebammen gemäß § 9 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16, vorzugehen. Medizinische und sozialmedizinische Daten gemäß Abs. 1 sind: 1. Gewicht…
§ 5 Arzneimittel
…verpflichtet, die Arzneimittel gemäß Abs. 1 bis 4 vorrätig zu halten. (7) Die Gebarung mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist in der Dokumentation gemäß § 9 festzuhalten.…
§ 61d Datenverarbeitung
…der Honorar- und Arzneimittelabrechnung (§ 7 Abs. 2 Z 3), 4. der personenstandsrechtlichen Meldungen (§ 8), 5. der Dokumentation (§ 9) unter Einhaltung der DSGVO und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten. (2) Das Österreichische Hebammengremium ist ermächtigt, soweit dies…
§ 54a
… 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 12 Abs. 2b Z 2, § 17 Abs. 1, § 18, § 19 Abs…