(1) Hebammen haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Mütter sowie der Neugeborenen und Säuglinge unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.
(2) Hebammen dürfen im Notfall ihre fachkundige Hilfe nicht verweigern.
(3) Bei allen regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen (§ 4) ist die Hebamme verpflichtet, unverzüglich für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe zu sorgen.
(4) Bei einer Zusammenarbeit mit einer Ärztin/einem Arzt gemäß § 4 hat die Hebamme dieser/diesem über ihre Beobachtungen an der Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerin sowie am Neugeborenen und Säugling Auskunft zu geben und die ärztlichen Anordnungen einzuhalten.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 13 Z 2, BGBl. I Nr. 105/2019)
(6) Die Nottaufe eines Neugeborenen ist nur mit Einwilligung der Eltern erlaubt.
Rückverweise
HebG · Hebammengesetz
§ 13 Qualifikationsnachweise – außerhalb des EWR
…vergleichbaren postsekundären oder tertiären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 11 Abs. 2 erworbener akademischer Grad gemäß § 6 Abs. 6 FHStG nostrifiziert wurde. (2) Weiters gilt als Qualifikationsnachweis eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Hebamme, wenn 1…
§ 12 Qualifikationsnachweis – EWR
…des Artikels 41 der Richtlinie entsprechen; 2. Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 oder Artikel 43 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG; 3. polnische bzw. rumänische Ausbildungsnachweise der Hebamme einschließlich einer Bescheinigung gemäß…
§ 56
…darf fünf nicht übersteigen. (3) Hebammen, denen eine Bewilligung zur Aufnahme von Schwangeren und Gebärenden in ihre Wohnung von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund § 6 der Hebammen-Dienstordnung, BGBl. Nr. 131/1970, erteilt worden ist, können ihre Hebammenpraxen weiterführen und bedürfen keiner Bewilligung der Landesregierung gemäß Abs. 1…
§ 54a
…führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder 4. durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 4 Abs. 1, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 10, § 12 Abs. 2b Z…