§ 59
In Kraft seit 29. April 1994
Up-to-date
§ 59 — HebG
Niederlassungsbewilligungen, die auf Grund des Hebammengesetzes 1963 erteilt worden sind, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Bewilligungen für die freiberufliche Berufsausübung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden