(1) Das Österreichische Hebammengremium unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.
(2) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitragsordnung, der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluß bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann gesetzwidrige Beschlüsse der Organe des Österreichischen Hebammengremiums aufheben.
(4) Die Organe des Österreichischen Hebammengremiums gemäß § 45 Z 2 und 3 sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abzuberufen, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder beschlussunfähig werden. Bei Abberufung des Gremialvorstandes hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen einen Regierungskommissär zu ernennen und mit der provisorischen Geschäftsführung bis zur Durchführung der Wahlen zu betrauen. Bei Abberufung des Präsidiums ist § 49 Abs. 6 anzuwenden.
Rückverweise
HebG · Hebammengesetz
§ 62 Inkrafttreten
…1) Das Hebammengesetz 1963 tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. (2) § 29 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer…
§ 52 Deckung der Kosten – Gremialbeitrag
…Der Einhebungsmodus ist in der Beitragsordnung des Österreichischen Hebammengremiums festzulegen. Die Beitragsordnung ist nach Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen (§ 53 Abs. 2) in der Österreichischen Hebammenzeitung kundzumachen. Die Beitragsordnung tritt mit Kundmachung in Kraft. (5) Der Gremialbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit…