(1) Die Vorstandsmitglieder werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts der Wahlberechtigten für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Abgabe der Stimme mittels eingeschriebenen Briefes ist möglich.
(2) Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Auf hundert Wahlberechtigte entfällt ein Vorstandsmandat, doch hat jedes Bundesland mindestens ein Vorstandsmitglied zu entsenden. Auf Reste über fünfzig Wahlberechtigte innerhalb eines Bundeslandes entfällt gleichfalls ein Mandat.
(3) Hebammen sind in dem Bundesland wahlberechtigt, in dem sie ihren Beruf ausüben.
(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Mitglieder.
(5) Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, die Wahlbewerbung, die Abänderung der Wahlzahl, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren sowie über die Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung des Österreichischen Hebammengremiums durch Verordnung zu erlassen.
(6) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Wahlverfahrens sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) ausgeschlossen.
Rückverweise
HebG · Hebammengesetz
§ 62a
…Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (11) Mit 25. Mai 2018 treten 1. das Inhaltsverzeichnis, § 42 Abs. 4, § 48 Abs. 6 und § 61d samt Überschrift in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018…
§ 46 Hauptversammlung
…überlassen werden kann. In diesem Fall ist in der Satzung die Zahl der Delegierten zu bestimmen und ihre Wahl unter Beachtung der in § 48 angeführten Grundsätze zu regeln. (3) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt die Präsidentin/der Präsident oder die Vizepräsidentin/der Vizepräsident. (4) Die Hauptversammlung ist mindestens…
§ 47 Gremialvorstand
…1) Der Gremialvorstand besteht aus den gemäß § 48 gewählten Vorstandsmitgliedern. (2) Die Beschlüsse des Gremialvorstandes werden, soweit dieses Bundesgesetz oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die…