§ 45 Organe des Österreichischen Hebammengremiums
In Kraft seit 29. April 1994
Up-to-date
Die Organe des Österreichischen Hebammengremiums sind
1. die Hauptversammlung,
2. der Gremialvorstand,
3. das Präsidium,
4. die Landesgeschäftsstellen.
Rückverweise
HebG · Hebammengesetz
§ 53 Aufsicht
…Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann gesetzwidrige Beschlüsse der Organe des Österreichischen Hebammengremiums aufheben. (4) Die Organe des Österreichischen Hebammengremiums gemäß § 45 Z 2 und 3 sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abzuberufen, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder beschlussunfähig werden…