(1) Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde sowie der medizinischen Wissenschaft sind Personen, die gemäß § 10 zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, verpflichtet, in Abständen von fünf Jahren Fortbildungskurse im Ausmaß von fünf Tagen zu besuchen. Der Besuch eines Fortbildungskurses ist weiters nach einer mehr als zweijährigen Berufsunterbrechung verpflichtend.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 197/2013)
(4) Für die Durchführung der Fortbildungskurse hat das Österreichische Hebammengremium zu sorgen.
(5) Die regelmäßige Teilnahme ist vom Österreichischen Hebammengremium im Fortbildungspaß zu bestätigen.
(6) Das Österreichische Hebammengremium kann absolvierte fachspezifische Kurse unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit anrechnen und eine entsprechende Bestätigung im Fortbildungspaß ausstellen.
(7) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Fortbildungspasses festzulegen.
Rückverweise
HebG · Hebammengesetz
§ 7 Verschwiegenheitspflicht
…erforderlich sind. (2a) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit die Hebamme 1. der Anzeigepflicht gemäß § 6a oder 2. der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013, nachkommt. (3) Außer im Falle einer behördlichen Anfrage…
§ 40 Wirkungskreis
… 12, Entgegennahme von Meldungen und Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 21; 4. Erstellen von Richtlinien für die Veranstaltung von Fortbildungskursen gemäß § 37 sowie Sorgetragung für deren Durchführung; 5. Erstellen von Dokumentationsrichtlinien für freiberuflich tätige Hebammen; 6. Zurverfügungstellen von Informationen über sanitätsrechtliche Vorschriften an Hebammen aus dem Europäischen…