(1) Personen, die gemäß § 10 zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, ist auf Antrag von der Landesgeschäftsstelle des Österreichischen Hebammengremiums jenes Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt wird oder werden soll, ein mit einem Lichtbild versehener Hebammenausweis auszustellen.
(2) Der Ausweis hat zu enthalten:
1. die Berufsbezeichnung gemäß § 1 oder § 12 Abs. 2b Z 1,
2. den Vor- und Familiennamen sowie den Geburtsnamen,
3. Datum und Ort der Geburt,
4. die Staatsangehörigkeit und
5. den Hauptwohnsitz.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Hebammenausweise durch Verordnung festzulegen.
Rückverweise
HebG · Hebammengesetz
§ 62a
…2a, § 12 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 3 und Abs. 6 Z 2, § 16 Abs. 2 Z 1, § 21 Abs. 4 und Abs. 8, § 42a Abs. 7 Z 1…
§ 40 Wirkungskreis
…Österreichische Hebammengremium hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Führen eines Verzeichnisses aller zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Hebammen (Hebammenregister); 2. Ausstellen von Hebammenausweisen gemäß § 16; 2a. Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 22, Versagung der Eintragung in das Hebammenregister gemäß § 42b; 3. Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § …