BundesrechtBundesgesetzeHeeresdisziplinargesetz 2014§ 9

§ 9Verantwortlichkeit der Vertretungsorgane

In Kraft seit 22. Januar 2014
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Soldaten- und Personalvertreter dürfen wegen Äußerungen und Handlungen, die in Ausübung ihrer Funktion erfolgt sind, disziplinär nicht zur Verantwortung gezogen werden.

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