§ 9 Verantwortlichkeit der Vertretungsorgane
In Kraft seit 22. Januar 2014
Up-to-date
§ 9 Verantwortlichkeit der Vertretungsorgane — HDG 2014
Soldaten- und Personalvertreter dürfen wegen Äußerungen und Handlungen, die in Ausübung ihrer Funktion erfolgt sind, disziplinär nicht zur Verantwortung gezogen werden.