§ 87 Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
In Kraft seit 22. Januar 2014
Up-to-date
HDG 2014
Gliederung
Besonderer Teil
3. Hauptstück Vollstreckung und Wirkungen von Disziplinarstrafen
§ 87 Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.
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