§ 84 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 01. Dezember 2019
Up-to-date
HDG 2014
Gliederung
Besonderer Teil
3. Hauptstück Vollstreckung und Wirkungen von Disziplinarstrafen
§ 84 Sprachliche Gleichbehandlung
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden