§ 76 Veranlassung und Zeitpunkt der Vollstreckung
In Kraft seit 22. Januar 2014
Up-to-date
HDG 2014
Gliederung
Besonderer Teil
3. Hauptstück Vollstreckung und Wirkungen von Disziplinarstrafen
§ 76 Veranlassung und Zeitpunkt der Vollstreckung
Nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Disziplinarverfahren ist unverzüglich die Vollstreckung der Disziplinarstrafe zu veranlassen. Diese Veranlassung obliegt jener Disziplinarbehörde, die im Disziplinarverfahren erstmals entschieden hat.
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