§ 76 Veranlassung und Zeitpunkt der Vollstreckung
In Kraft seit 22. Januar 2014
Up-to-date
Nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Disziplinarverfahren ist unverzüglich die Vollstreckung der Disziplinarstrafe zu veranlassen. Diese Veranlassung obliegt jener Disziplinarbehörde, die im Disziplinarverfahren erstmals entschieden hat.
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