§ 70 Akteneinsicht
In Kraft seit 22. Januar 2014
Up-to-date
Bis zur Zustellung des Einleitungsbeschlusses ist auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren
1. dem Disziplinaranwalt im vollen Umfang und
2. dem Beschuldigten nur insoweit, als dadurch der Zweck des Verfahrens nicht verhindert wird.
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