§ 53 Entlassung
In Kraft seit 22. Januar 2014
Up-to-date
Die Entlassung bewirkt
1. die Auflösung des Dienstverhältnisses,
2. die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut,
3. die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen, und,
4. sofern dem Bestraften eine Abfertigung gebührt, den Entfall der Abfertigung.
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