§ 49 Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung
In Kraft seit 22. Januar 2014
Up-to-date
HDG 2014
Gliederung
Besonderer Teil
1. Hauptstück Disziplinarstrafen
1. Abschnitt Disziplinarstrafen für Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten
§ 49 Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung
(1) Die Unfähigkeit zur Beförderung kann nur über Soldaten mit dem Dienstgrad Rekrut verhängt werden. Diese Strafe bewirkt die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.
(2) Die Degradierung ist die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut. Sie bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.
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