§ 49 Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung
In Kraft seit 22. Januar 2014
Up-to-date
§ 49 Unfähigkeit zur Beförderung und Degradierung — HDG 2014
(1) Die Unfähigkeit zur Beförderung kann nur über Soldaten mit dem Dienstgrad Rekrut verhängt werden. Diese Strafe bewirkt die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.
(2) Die Degradierung ist die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut. Sie bewirkt auch die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.
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