§ 39 Mitwirkung im Disziplinarverfahren
In Kraft seit 09. Juli 2019
Up-to-date
Mit der Bestellung
1. zum Mitglied der Bundesdisziplinarbehörde oder
2. zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder
3. zum Schriftführer
sind diese Organe zur Wahrnehmung aller ihnen nach diesem Bundesgesetz jeweils obliegenden Aufgaben verpflichtet.
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