§ 21 Verfahrensarten
In Kraft seit 09. Juli 2019
Up-to-date
HDG 2014
Gliederung
Ein Disziplinarverfahren ist durchzuführen als
1. Kommandantenverfahren oder
2. Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (Senatsverfahren).
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beschwerden gegen Entscheidungen über Pflichtverletzungen in einem Verfahren nach Z 1 und 2 gelten, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auch als Disziplinarverfahren nach diesem Bundesgesetz.
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