§ 10 Gnadenrecht des Bundespräsidenten
In Kraft seit 22. Januar 2014
Up-to-date
§ 10 Gnadenrecht des Bundespräsidenten — HDG 2014
(Verfassungsbestimmung) Dem Bundespräsidenten steht das Recht zu,
1. a) die nach diesem Bundesgesetz verhängten Disziplinarstrafen zu mildern oder zu erlassen oder
b) die Rechtsfolgen dieser Strafen oder von Schuldsprüchen ohne Strafe nachzusehen
und
2. anzuordnen, dass ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Disziplinarverfahren eingestellt wird.
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