§ 1 Anwendungsbereich
In Kraft seit 22. Januar 2014
Up-to-date
(1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf
1. Soldaten,
2. Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, und
3. Berufssoldaten des Ruhestandes.
Für Berufssoldaten des Ruhestandes gelten ausschließlich die für diese Personen vorgesehenen Bestimmungen, auch wenn diese Personen zugleich Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind.
(2) Berufssoldaten des Ruhestandes nach diesem Bundesgesetz sind Beamte des Ruhestandes, die bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienststand dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehört haben.
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