§ 29 Bestehende Entgeltansprüche
In Kraft seit 01. Juli 1970
Up-to-date
§ 29 Bestehende Entgeltansprüche — HbG
Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden bestehende, für den Hausbesorger günstigere Entgeltansprüche nicht berührt.