BundesrechtBundesgesetzeHausbesorgergesetz§ 29

§ 29Bestehende Entgeltansprüche

In Kraft seit 01. Juli 1970
Up-to-date

Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden bestehende, für den Hausbesorger günstigere Entgeltansprüche nicht berührt.

Rückverweise