§ 27 Rechtsunwirksame Vereinbarungen
In Kraft seit 01. Juli 1970
Up-to-date
Vereinbarungen, wonach jemand für die Überlassung eines Hausbesorgerpostens dem Hauseigentümer, dem allfälligen früheren Hausbesorger oder sonst jemandem etwas zu leisten hat, sind rechtsunwirksam.
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