(1) Die Bundesanstalt hat auf Grundlage der Daten des Registers, zumindest quartalsweise, eine Statistik über die Bautätigkeit zu erstellen und diese gemäß § 30 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu veröffentlichen.
(2) Die Bundesanstalt hat den jeweiligen Gemeinden die ihren Bereich betreffenden Daten der Baustatistik unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
GWR-Gesetz · Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz
Anl. 1
…oder der Nutzungseinheit, für die der Energieausweis erstellt wird; 2. Gebäudeart; 3. Gebäudezone; 4. Errichtungsdatum; 5. Organisation und Name des Ausweiserstellers; 6. Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdatum; 7. GWR-Zahl (Energieausweisnummer); 8. Brutto-Grundfläche, konditioniertes Bruttovolumen; 9. charakteristische Länge (lc), mittlerer Wärmedurchgangskoeffizient der Gebäudehülle (mittlerer U-Wert); 10. Klimadaten; 11. spezifischer Heizwärmebedarf bezogen auf das Referenzklima und der Vergleich zum Labeling (Energieeffizienzklasse…
§ 11 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
…der zu erhebenden Merkmale angemessene Frist zur Auskunftserteilung festzulegen. Bei der Erhebung findet das Bundesstatistikgesetz 2000 Anwendung und es besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Z 1 leg. cit. Die Grundbuchsgerichte, Finanzbehörden und Gemeinden sind auf Verlangen der Bundesanstalt verpflichtet, bei der Ermittlung und Zuordnung der Eigentümer und Hausverwaltungen…