Die Bundesanstalt hat den nach diesem Gesetz zur Übermittlung von Register- und Verwaltungsdaten verpflichteten Stellen unentgeltlich eine geeignete Online-Applikation (Adress-GWR-Online) für die Übermittlung der Daten zur Verfügung zu stellen. Die Online-Applikation ist so zu gestalten, dass sie die Erfordernisse einer gemeinsamen Meldeschiene für das Adressregister gemäß § 44 Abs. 3 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 und das Gebäude- und Wohnungsregister gemäß § 6 in umfassender und konsistenter Weise erfüllt.
Rückverweise
GWR-Gesetz · Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz
§ 1
…können mit ihren Daten gemäß Abschnitt H der Anlage registriert werden; 2. die Aussteller von Energieausweisen haben über die Online-Applikation gemäß § 5 für die Zwecke der Registrierung der Energieausweise unentgeltlich Zugang, wenn landesrechtliche Vorschriften eine Registrierung auf diese Art vorsehen; 3. sehen landesrechtliche Vorschriften die Registrierung der…
§ 11 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
… März 2004 in Kraft. (2) Die Bundesanstalt hat längstens bis 30. Juni 2004 das Register einzurichten und die Online-Applikation gemäß § 5 und den Online-Zugriff gemäß § 7 zur Verfügung zu stellen. (3) Die Erstbefüllung des Gebäude- und Wohnungsregisters hat zu erfolgen: 1. mit den…
§ 6 Pflichten der Inhaber von Register- und Verwaltungsdaten
…1) Über die gemäß § 5 bereit gestellte Online-Applikation sind der Bundesanstalt auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln: 1. laufend die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z…
§ 7 Zugriffsrechte zum Register
…Abs. 3 zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben einzuräumen. (2) Weiters hat die Bundesanstalt auf Verlangen über die Online-Applikation gemäß § 5 einen unentgeltlichen Online-Zugriff zur Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben nicht kommerzieller Art auf folgende Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister einzuräumen: 1. den Ländern auf die…