Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Hub-Dienstleistungsunternehmen, Bilanzgruppenkoordinatoren, dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, Verteilergebietsmanagern und Marktgebietsmanagern ist es untersagt jene Personen, die ihre Anlagen nutzen oder zu nutzen beabsichtigen oder die ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder beabsichtigen in Anspruch zu nehmen oder bestimmten Kategorien dieser Personen, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Erdgasunternehmen, diskriminierend zu behandeln.
LPV 2018 · Lastprofilverordnung 2018
§ 3 Kriterien für die Zuordnung von Lastprofilen, Einbau von Lastprofilzählern und Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräten
…von Lastprofilzählern und Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräten hat nach einheitlichen und transparenten Kriterien durch die Verteilernetzbetreiber zu erfolgen; dabei sind die Netzbenutzer diskriminierungsfrei im Sinne des § 9 GWG 2011 zu behandeln. Die Verteilernetzbetreiber können sich bei der Erstellung und Überprüfung der standardisierten Lastprofile eines Dritten bedienen. Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, dem Netzbenutzer auf dessen…