GWG 2011
Gliederung
3. Teil Der Betrieb von Netzen
4. Hauptstück Betrieb von Netzen
1. Abschnitt Verteilernetze
§ 59 Allgemeine Anschlusspflicht
(1) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, zu den Allgemeinen Netzbedingungen innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebiets mit Endverbrauchern privatrechtliche Verträge über den Anschluss an das Erdgasverteilernetz sowie die Netznutzung abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht). Die Anlage des Netzbenutzers ist grundsätzlich mit dem System des Verteilernetzbetreibers am technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Netzbenutzers zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes sind jedoch die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten, die Versorgungsqualität und die wirtschaftlichen Interessen aller Netzbenutzer im Hinblick auf die Verteilung von Netzkosten auf alle Netzbenutzer sowie die berechtigten Interessen des anschlusswerbenden Netzbenutzers angemessen zu berücksichtigen sowie die gesetzlichen Anforderungen an den Verteilernetzbetreiber hinsichtlich Ausbau, Betrieb und Sicherheit seines Netzes zu beachten.
(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht, soweit der Anschluss dem Betreiber des Verteilernetzes unter Beachtung der Interessen der Gesamtheit der Kunden im Einzelfall wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
(3) Kann über das Bestehen einer Anschlusspflicht zwischen einem Netzbetreiber und einem Endverbraucher keine Einigung erzielt werden, entscheidet über Antrag eines der Beteiligten der Landeshauptmann.
§ 59 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 59 Allgemeine Anschlusspflicht
…§ 59. (1) Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, zu den Allgemeinen Netzbedingungen innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebiets mit Endverbrauchern privatrechtliche Verträge über den Anschluss an das Erdgasverteilernetz…
§ 148 Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten
…Genehmigungen für die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung von Speicheranlagen gemäß § 146 ; c) zur Feststellung über das Bestehen einer Anschlusspflicht gemäß § 59 Abs. 3 . (3) Verwaltungsstrafen gemäß § 159 bis § 162 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Regulierungsbehörde hat in diesen Verfahren…
§ 12 GMMO-VO 2020 · GMMO-VO 2020 · Gas-Marktmodell-Verordnung 2020
§ 12 Netzzutrittsantrag
…von Anschlussleitungen gelten die in Anlage 1 festgelegten Mindestanforderungen. (2) Der Verteilernetzbetreiber schließt die Anlage des Netzzutrittswerbers nach Maßgabe der Bestimmungen des § 59 GWG 2011 an sein Verteilernetz an. (3) Anträge auf Netzzutritt haben die in Anlage 1 angeführten Mindestinhalte zu enthalten. Nach Annahme des Antrages auf Netzzutritt durch…
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