Sofern der Verteilergebietsmanager kurzfristig die Notwendigkeit für Maßnahmen zur Beseitigung von saisonalen Kapazitätsengpässen erkennt, hat er dem Marktgebietsmanager, den betroffenen Netzbetreibern, Bilanzgruppenverantwortlichen, Versorgern, Bilanzgruppenkoordinatoren, Speicherunternehmen bzw. Betreibern von Produktionsanlagen von der Notwendigkeit für Maßnahmen zur Beseitigung von saisonalen Kapazitätsengpässen zu berichten und gemeinsam mit diesen Unternehmen einen entsprechenden Maßnahmenplan zu erarbeiten. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Maßnahmen, welche die Produktion oder die Speicherung betreffen und dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen. Die betroffenen Unternehmen sind zur Mitwirkung nach Kräften verpflichtet. Der Verteilergebietsmanager hat den Maßnahmenplan unverzüglich der Regulierungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
GMMO-VO 2020 · Gas-Marktmodell-Verordnung 2020
§ 26 Netzbilanzierung
…6) Die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen für Bilanzgruppen gemäß Abs. 5, für besondere Bilanzgruppen des MVGM zur Abwicklung von Maßnahmenplänen gemäß § 25 GWG 2011, Notaushilfslieferungen und sonstige betriebliche Transportabwicklungen und für die besondere Bilanzgruppe der Bilanzierungsstelle bedarf keiner Genehmigung gemäß § 93 GWG 2011. Diese sind der…
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