GWG 2011
Gliederung
8. Teil Entflechtung
2. Hauptstück Entflechtung von Speicherunternehmen
§ 107a Zertifizierung von Speicherunternehmen
(1) Speicherunternehmen unterliegen der Zertifizierung gemäß Art. 3a der Verordnung (EG) Nr. 715/2009.
(2) Die Regulierungsbehörde hat von Amts wegen Verfahren zur Zertifizierung der Speicherunternehmen auf österreichischem Hoheitsgebiet einzuleiten. Ebenso ist ein Verfahren in den Fällen des Art. 3a Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 einzuleiten. Bei neu errichteten Speicheranlagen zertifiziert die Regulierungsbehörde das Speicherunternehmen auf Antrag. Der Antrag ist vom Speicherunternehmen vor Inbetriebnahme der Speicheranlage zu stellen. Die erstmalige Inbetriebnahme der Speicheranlage ist zulässig, sobald die Zertifizierung gemäß Abs. 4 erteilt wurde.
(3) Die Regulierungsbehörde hat gemäß Art. 3a Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 einen begründeten Entscheidungsentwurf an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(4) Nach dem Einlangen der Stellungnahme der Europäischen Kommission hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid über die Zertifizierung zu entscheiden. Die Zertifizierung kann unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erforderlich sind.
(5) Lehnt die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Art. 3a Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 eine Zertifizierung ab, hat sie mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen nach dieser Bestimmung zu verfügen; dies schließt auch angemessene einstweilige Maßnahmen mit ein. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Verweigert die Regulierungsbehörde die Zertifizierung gemäß Art. 3a Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, so gebührt dem Speicherunternehmen eine angemessene Entschädigung. Soweit hierüber keine Vereinbarung zwischen dem Speicherunternehmen und demjenigen, an den diese Rechte übertragen werden, zustande kommt, ist die Entschädigung auf Antrag durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid festzusetzen. Auf die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Regulierungsbehörde hat in den Fällen des Art. 3a Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ein neuerliches Zertifizierungsverfahren einzuleiten.
§ 107a GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 107a Zertifizierung von Speicherunternehmen
…§ 107a. (1) Speicherunternehmen unterliegen der Zertifizierung gemäß Art. 3a der Verordnung (EG) Nr. 715/2009. (2) Die Regulierungsbehörde hat von Amts wegen Verfahren zur…
§ 169 Inkrafttreten
…nichts anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - GWG), BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 479/2009, außer Kraft. (2) § 120…
§ 161 Konsensloser Betrieb
…Fernleitungsnetzes ohne Zertifizierung führt; 4. als Speicherunternehmen oder Betreiber einer Speicheranlage eine neu errichtete Speicheranlage in Betrieb nimmt, für welche eine Zertifizierung gemäß § 107a Abs. 2 nicht erteilt wurde, ein Speicherunternehmen betreibt, für welches eine Zertifizierung gemäß § 107a Abs. 5 abgelehnt wurde oder es unterlässt…
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