GVG-B 2005
(1) Zur Durchführung der Grundversorgung bedient sich der Bundesminister für Inneres der Bundesagentur.
(2) Wird vom Bundesamt gemäß § 43 Abs. 2 Z 2 BFA-VG angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine Grundversorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, wenn die Grundversorgung anders sichergestellt ist.
§ 4 GVG-B 2005 · GVG-B 2005 · Grundversorgungsgesetz – Bund 2005
§ 4 Durchführung der Grundversorgung
…§ 4. (1) Zur Durchführung der Grundversorgung bedient sich der Bundesminister für Inneres der Bundesagentur. (2) Wird vom Bundesamt gemäß § 43 Abs. 2 Z…
§ 8 Betreuungsinformationssystem und Datenschutzbestimmungen
…gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen der Länder und der Bundesminister für Inneres sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten von zu versorgenden Menschen gemeinsam in der Art zu…
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