GVG-B 2005
(1) Im Rahmen der Grundversorgung ist auf die spezielle Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen, auf bestehende familiäre Beziehungen, auf ethnische Besonderheiten und auf das Wohl des Kindes im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, und dahingehend insbesondere auf einen der Entwicklung des Kindes entsprechenden angemessenen Lebensstandard gemäß Art. 27 Abs. 1 jenes Übereinkommens, während der gesamten Dauer der Grundversorgung Bedacht zu nehmen.
(2) Bei der Unterbringung sind geeignete Maßnahmen zur größtmöglichen Wahrung der Familieneinheit zu treffen, soweit der Antragsteller diesen zustimmt.
§ 13a GVG-B 2005 · GVG-B 2005 · Grundversorgungsgesetz – Bund 2005
§ 13a
… 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 2 Abs. 1 und Abs. 2 und § 2a des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991, nach den Regelungen des § 8 ABGB .…
§ 2a Berücksichtigungswürdige Umstände
…§ 2a. (1) Im Rahmen der Grundversorgung ist auf die spezielle Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen, auf bestehende familiäre Beziehungen, auf ethnische Besonderheiten und auf das…
§ 3 Kürzung, Entzug und Ausschluss von der Grundversorgung; Kostenersatz
…die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken; 4. sich ohne rechtzeitige Mitteilung oder trotz Untersagung eine andere Unterkunft gemäß § 15b Abs. 3 AsylG 2005 nehmen oder das Gebiet des Versorgungsbezirks gemäß § 15d Abs. 3 AsylG 2005 verlassen; 5. verschwiegen haben, dass sie ihren Lebensunterhalt aus…
Rückverweise