BundesrechtBundesgesetzeGüterbeförderungsgesetz 1995§ 24

§ 24

In Kraft seit 24. Oktober 2025
Up-to-date

Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des § 37a VStG der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

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