(1) Der Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe kann im übertragenen Wirkungsbereich durch Beschluß für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen über die Grenze oder über Entfernungen von mehr als 65 km, gerechnet in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes (der Zweigniederlassung), verbindliche Tarife in der Regel Mindest- und Höchsttarife (Tarifbänder) festlegen.
(2) Die Tarife haben alle zur Bestimmung des Beförderungsentgeltes (der Entgelte für die Beförderung und für Nebenleistungen) notwendigen Angaben und alle anderen für den Beförderungsvertrag maßgebenden Beförderungsbedingungen zu enthalten sowie einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen.
Rückverweise
GütbefG · Güterbeförderungsgesetz 1995
§ 18
…Die Bestimmungen der §§ 12 bis 17 finden auf die Beförderung von Postsendungen keine Anwendung.…
§ 23 Strafbestimmungen
…ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält; 4. § 11 zuwiderhandelt; 5. die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält; 6. § 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt; 7. andere als die in Z 1 bis 6 genannten…