§ 96 Lehrgänge für Pflegeassistenz
In Kraft seit 01. September 2016
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Gliederung
(1) Die Ausbildung in der Pflegeassistenz kann auch in Lehrgängen für Pflegeassistenz erfolgen, die einer Bewilligung des Landeshauptmanns bedürfen.
(2) § 95 gilt sinngemäß.
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