(1) Zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz sind Personen berechtigt, die
1. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen,
3. über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
4. einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden Pflegeassistenzberuf (§§ 86 bis 88) erbringen und
5. in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz eingetragen sind.
(Anm.: Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)
Rückverweise
Bgld. AWH-VO 2025 · Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2025
§ 25 Nacht- und Spätdienste
…Pflegeheim für den Nachtdienst folgendes Pflegepersonal vorzusehen: 1. mit bis zu 60 belegten Plätzen zumindest eine Person, die zur Ausübung der Pflegefachassistenz gemäß § 85 GuKG berechtigt ist, 2. ab 61 belegten Plätzen zwei Personen, wovon eine Person zur Ausübung der Pflegefachassistenz gemäß § 85 GuKG berechtigt sein muss. (7…
§ 52 Zusammensetzung des Personals
…werden, die 1. zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 27 GuKG, 2. zur Ausübung der Pflegefachassistenz gemäß § 85 GuKG, 3. zur Ausübung der Pflegeassistenz gemäß § 85 GuKG, 4. zur Ausübung des Berufsbildes der Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit gemäß § …
§ 22 Qualifikation des Personals
…werden, die 1. zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 27 GuKG, 2. zur Ausübung der Pflegefachassistenz gemäß § 85 GuKG, 3. zur Ausübung der Pflegeassistenz gemäß § 85 GuKG, 4. zur Ausübung des Berufsbildes der Diplom- oder Fach-Sozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit gemäß…
§ 24 Zusammensetzung des Pflege- und Betreuungspersonals
…Prozentsatz von mindestens 25% berechtigte Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 27 GuKG mit Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten gemäß § 85 GuKG ausgefüllt wird, 2. mindestens 60% Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer mit Spezialisierung A (Altenarbeit) gemäß § 4 Bgld. SBBG oder mit einer gleichwertig…
GuKG · Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
§ 91 Entziehung der Berufsberechtigung
…1) Die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 85 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind. (2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich…
§ 84 Berufsbezeichnungen
…1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt sind (§ 85), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“ zu führen. (2) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegefachassistenz berechtigt…
TSBBG · Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler
§ 44 § 44
…noch nicht eine solche Nostrifikation erteilt wurde oder er noch nicht über eine solche Anerkennung bzw. über eine Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügt. Die Landesregierung hat in einem solchen Fall das Anerkennungsverfahren mit dem vom Landeshauptmann zu führenden Verfahren auf Anerkennung in der Pflegeassistenz oder auf Nostrifikation…
§ 47 § 47
…Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Nr. 44/2000, entspricht, erfolgreich absolviert haben und b) über die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügen, gelten als fachlich für den Beruf eines Fach-Sozialbetreuers bzw. einer Fach-Sozialbetreuerin A geeignet und dürfen abweichend vom § 8 lit. …
§ 49 § 49
…Angelegenheiten bzw. für Wissenschaft und Verkehr Nr. 111/1998, entspricht, erfolgreich absolviert haben und b) über die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügen, gelten als fachlich für den Beruf eines Diplom-Sozialbetreuers bzw. einer Diplom-Sozialbetreuerin BA geeignet und dürfen abweichend vom § 11 lit. …
§ 48 § 48
…BGBl. I Nr. 71/2008, mit Bescheid genehmigt wurde, erfolgreich absolviert haben und b) über die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügen, gelten als fachlich für den Beruf eines Fach-Sozialbetreuers bzw. einer Fach-Sozialbetreuerin BA geeignet und dürfen abweichend vom § 8 lit. …