(1) Zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz sind Personen berechtigt, die
1. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen,
3. über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
4. einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden Pflegeassistenzberuf (§§ 86 bis 88) erbringen und
5. in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz eingetragen sind.
(Anm.: Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)
Rückverweise
TSBBG · Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler
§ 44 § 44
…noch nicht eine solche Nostrifikation erteilt wurde oder er noch nicht über eine solche Anerkennung bzw. über eine Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügt. Die Landesregierung hat in einem solchen Fall das Anerkennungsverfahren mit dem vom Landeshauptmann zu führenden Verfahren auf Anerkennung in der Pflegeassistenz oder auf Nostrifikation…
§ 47 § 47
…Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Nr. 44/2000, entspricht, erfolgreich absolviert haben und b) über die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügen, gelten als fachlich für den Beruf eines Fach-Sozialbetreuers bzw. einer Fach-Sozialbetreuerin A geeignet und dürfen abweichend vom § 8 lit. …
§ 49 § 49
…Angelegenheiten bzw. für Wissenschaft und Verkehr Nr. 111/1998, entspricht, erfolgreich absolviert haben und b) über die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügen, gelten als fachlich für den Beruf eines Diplom-Sozialbetreuers bzw. einer Diplom-Sozialbetreuerin BA geeignet und dürfen abweichend vom § 11 lit. …
§ 48 § 48
…BGBl. I Nr. 71/2008, mit Bescheid genehmigt wurde, erfolgreich absolviert haben und b) über die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügen, gelten als fachlich für den Beruf eines Fach-Sozialbetreuers bzw. einer Fach-Sozialbetreuerin BA geeignet und dürfen abweichend vom § 8 lit. …
GuKG · Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
§ 91 Entziehung der Berufsberechtigung
…1) Die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 85 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind. (2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich…
§ 84 Berufsbezeichnungen
…1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt sind (§ 85), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“ zu führen. (2) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegefachassistenz berechtigt…