(1) Die Sonderausbildungen in der
1. Intensivpflege,
2. Anästhesiepflege und
3. Pflege bei Nierenersatztherapie
umfassen eine gemeinsame Basisausbildung und eine darauf aufbauende spezielle Zusatzausbildung.
(2) Die Basisausbildung gemäß Abs. 1 dauert mindestens vier Monate und umfaßt mindestens 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
1. Pflege und Überwachung von Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden
2. Angewandte Hygiene
3. Enterale und parenterale Ernährung
4. Reanimation und Schocktherapie
5. Spezielle Pharmakologie
6. Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Elektrolyt-, Flüssigkeits- und Säure-/Basenhaushalts
7. Biomedizinische Technik und Gerätelehre
8. Kommunikation und Ethik.
(3) Die spezielle Zusatzausbildung in der Intensivpflege dauert mindestens vier Monate und beinhaltet mindestens 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
1. Spezielle Pflege von Patienten im Intensivbereich
2. Grundlagen der Intensivtherapie
3. Anästhesieverfahren.
(4) Die spezielle Zusatzausbildung in der Anästhesiepflege dauert mindestens drei Monate und umfaßt mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
1. Spezielle Pflege von Patienten im Anästhesiebereich
2. Anästhesieverfahren.
(5) Die spezielle Zusatzausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie dauert mindestens drei Monate und umfaßt mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
1. Spezielle Pflege bei Nierenersatztherapie
2. Eliminationsverfahren.
Rückverweise
GuKG · Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
§ 68 Sonderausbildungen in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie
(1) Die Sonderausbildungen in der 1. Intensivpflege, 2. Anästhesiepflege und 3. Pflege bei Nierenersatztherapie umfassen eine gemeinsame Basisausbildung und eine darauf aufbauende spezielle Zusatzausbildung. (2) Die Basisausbildung gemäß Abs. 1 dauert mindestens vier Monate und umfaßt mindestens 6…
§ 108a
…eine vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005 begonnene Sonderausbildung in der Intensivpflege mit Schwerpunktsetzung Kinderintensivpflege gemäß § 68 absolviert haben, sind zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen berechtigt.…
§ 68a Spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege
…kann eine spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege durchgeführt werden. (2) Die spezielle Sonderausbildung gemäß Abs. 1 umfasst 1. die gemeinsame Basisausbildung gemäß § 68 Abs. 2 und 2. eine darauf aufbauende spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege. (3) Die spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege dauert mindestens drei Monate und…