GuKG
Gliederung
2. Hauptstück Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
5. Abschnitt Fortbildungen, Weiterbildungen und Höherqualifizierungen
§ 66 Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
(1) Die Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
1. Berufsethik und Berufskunde der Kinder- und Jugendlichenpflege
2. Gesundheits- und Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen
3. Pflege von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen
4. Hauskrankenpflege bei Kindern und Jugendlichen
5. Ernährung, Kranken- und Diätkost
6. Spezielle Pathologie, Diagnose und Therapie, einschließlich komplementärmedizinische Methoden, bei Kindern und Jugendlichen
7. Neonatologie
8. Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene
9. Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision und Kreativitätstraining
10. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen.
§ 116c GuKG · GuKG · Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
§ 116c Übergangsbestimmung – Sonderausbildungen
…bis längstens 31. Dezember 2032 begonnen und nach diesen Bestimmungen durchgeführt und abgeschlossen werden. (2) Diplome über eine Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis 70 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 109/2024 gelten als Höherqualifizierung für die entsprechende setting- oder zielgruppenspezifische Spezialisierung…
Rückverweise