(1) Die Leitung
1. des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt und
2. des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen,
umfaßt die Verantwortung für die Qualität der Pflege und für die Organisation der pflegerischen Maßnahmen in der gesamten Einrichtung.
(2) Hiezu gehören insbesondere:
1. Überwachung, Sicherung und Verbesserung der Pflegequalität und der Pflegeorganisation,
2. Führung und Einsatz des Personals im Pflegebereich,
3. Organisation der Sachmittel und Überwachung des Sachmitteleinsatzes im Pflegebereich und
4. Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Organisationseinheiten und Berufsgruppen.
Rückverweise
Bgld. AWH-VO 2025 · Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung 2025
§ 50 Pflegedienstleitung
…des Personals über Ausbildungen und Qualifikationen gemäß § 17 Abs. 7 GuKG für Führungs- und Managementaufgaben im Sozial- und Gesundheitsbereich gemäß § 26 GuKG zu verfügen. (3) Es ist eine geeignete Stellvertretung namhaft zu machen, welche im Falle von Abwesenheiten die Aufgaben der Pflegedienstleitung übernehmen kann. Jeder Wechsel der…