BundesrechtBundesgesetzeGesundheits- und Krankenpflegegesetz§ 24

§ 24

In Kraft bis 31. Dezember 2032
Up-to-date

(1) Die Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und praktischen Unterrichts an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, an Lehrgängen für Pflegeassistenz, an sonstigen Ausbildungsgängen, in denen Gesundheits- und Krankenpflege gelehrt wird, sowie im Rahmen der Fort-, Weiter- und Sonderausbildung.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

1. Erstellung des Lehr- und Stundenplanes,

2. Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,

3. Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten,

4. Vorbereitung, Abhaltung und Evaluierung von Prüfungen und

5. pädagogische Betreuung der Auszubildenden.

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