§ 23 Lehraufgaben
In Kraft bis 31. Dezember 2032
Up-to-date
Lehraufgaben umfassen
1. Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und
2. Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, von Sonderausbildungen und von Lehrgängen für Pflegeassistenz.
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