§ 2 Allgemeines
In Kraft seit 01. März 2022
Up-to-date
(1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Rückverweise
GuKG · Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
§ 107
…1) Personen, die 1. eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben, 2. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine mindestens 15jährige berufliche Tätigkeit als Sanitätsunteroffizier beim Österreichischen Bundesheer nachweisen, 3. die Absolvierung einer praktischen Ausbildung auf einer…