(1) Die Kinder- und Jugendlichenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege bei Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter.
(2) Hiezu zählen insbesondere:
1. Pflege und Betreuung bei körperlichen und psychischen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter,
2. Pflege und Ernährung von Neugeborenen und Säuglingen,
3. Pflege und Betreuung behinderter, schwerkranker und sterbender Kinder und Jugendlicher,
4. pflegerische Mitwirkung an der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im Kindes- und Jugendalter und
5. pflegerische Mitwirkung an der primären Gesundheitsversorgung und an der Rehabilitation bei Kindern und Jugendlichen.
Rückverweise
GuKG · Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
§ 17 Spezialisierungen
…in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 erfolgreich absolviert haben, sind 1. zur Ausübung der Spezialisierungen gemäß § 18 bzw. § 19 und 2. zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, berechtigt…