§ 115
In Kraft seit 01. September 1997
Up-to-date
Sonderausbildungskurse,
1. die gemäß § 57b Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden und
2. nicht Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes vermitteln,
gelten als Weiterbildungen gemäß § 64 dieses Bundesgesetzes.
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