GUG
Gliederung
2. Abschnitt BESTIMMUNGEN FÜR DAS UMGESTELLTE GRUNDBUCH
§ 7 Grundbuchsabfrage durch Notare
Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Grundbuchsabfrage zu schaffen und jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. § 5 Abs. 2, 3, 4 erster Satz und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 7 GUG · GUG · Grundbuchsumstellungsgesetz
§ 7 Grundbuchsabfrage durch Notare
…§ 7. Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Grundbuchsabfrage zu schaffen und jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. § 5 Abs. 2, 3…
§ 6 Grundbuchsabfrage
…sind jedoch befugt: 1. Notare, um als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen oder als Erbenmachthaber verbücherte Rechte des Erblassers zu ermitteln, und nach Maßgabe des § 7 ; 1a. Rechtsanwälte, um als Erbenmachthaber verbücherte Rechte des Erblassers zu ermitteln und um Personen, die im Personenverzeichnis eingetragen sind, Abschriften und Mitteilungen über die sie…
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