(Anm.: Änderung des Gerichtskommissärsgesetzes, BGBl. Nr. 343/1970)
Rückverweise
…weder um eine Tätigkeit des Notars in einem gerichtlichen Verfahren noch um eine Beauftragung durch das Gericht im Einzelfall handelt (siehe Sten. Prot. zu §26 GUG 1980). Es liegt hier eine unsachliche Differenzierung vor, weil der Antragsteller als Rechtsanwalt bei seiner Tätigkeit als Erbenmachthaber die gleiche Tätigkeit wie der Gerichtskommissär ausübt…